ABGB: § 579 Abs 1, § 601
Eine fremdhändige letztwillige Verfügung ist formungültig, wenn sich der Verfügungstext und die Unterschriften des Erblassers bzw der Testamentszeugen auf verschiedenen Blättern befinden, die nicht durch äußere oder innere Urkundeneinheit miteinander verbunden sind. Dies gilt sowohl vor wie seit dem ErbRÄG 2015.