GBG: § 94 Abs 1 Z 2
Wenn bei Doppelvertretung die Gefahr einer Interessenkollision droht, bestehen begründete Bedenken gegen die Verfügungsbefugnis des Doppelvertreters iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG. Die Verbücherung setzt daher einen grundbuchstauglichen Nachweis der Zustimmung des Vertretenen voraus.