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Vertretungstätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers zählt nicht zur Hoheitsverwaltung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/404Zak 2023, 233 Heft 12 v. 24.7.2023

ABGB: § 208 Abs 2 und 3

AHG: § 1, § 9 Abs 5

Bei der Vertretung des Kindes in Unterhalts- und Abstammungsverfahren (§ 208 Abs 2 ABGB) und in anderen Angelegenheiten (§ 208 Abs 3 ABGB) handelt der Kinder- und Jugendhilfeträger nicht hoheitlich.

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