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Vorläufige Entziehung der Obsorge ohne vorherige Anhörung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/403Zak 2023, 233 Heft 12 v. 24.7.2023

AußStrG: § 44 Abs 2, § 107 Abs 2

Die vorläufige Entziehung der Obsorge (hier: Mitobsorge) gem § 107 Abs 2 AußStrG kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erfolgen, wenn die Entscheidung aufgrund besonderer Umstände zum Schutz des Kindes unverzüglich zu treffen ist.

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