AußStrG: § 44 Abs 2, § 107 Abs 2
Die vorläufige Entziehung der Obsorge (hier: Mitobsorge) gem § 107 Abs 2 AußStrG kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erfolgen, wenn die Entscheidung aufgrund besonderer Umstände zum Schutz des Kindes unverzüglich zu treffen ist.