Ein Aufgriffsrecht für den Todesfall kann im GmbH-Gesellschaftsvertrag nach Ansicht des Autors wahlweise so gestaltet werden, dass es entweder an das Ableben des Gesellschafters oder an die Einantwortung anknüpft. Ein ohne Konkretisierung auf die Anteilsübertragung oder den Rechtsübergang von Todes wegen abstellendes Aufgriffsrecht bestehe bereits gegenüber der Verlassenschaft. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sei ein unentgeltliches Aufgriffsrecht zulässig. Erbrechtlich handle es sich um eine Schenkung auf den Todesfall, die bei der Pflichtteilsbemessung iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB der Hinzu- und Anrechnung unterliege. Die Unentgeltlichkeit ergebe sich aber nicht bereits aus dem fehlenden Aufgriffspreis, weil die Entgeltlichkeit unter Berücksichtigung aller im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen zu beurteilen sei.