Nach 2 Ob 104/22s = Zak 2023/12, 14 ist ein Streit über den Bestand oder Umfang eines uneigentlichen Nachvermächtnisses analog §§ 161 ff AußStrG (Erbrechtsverfahren) im Verlassenschaftsverfahren zu klären. Der Autor sieht in dieser Entscheidung eine erstaunliche ergänzende Rechtsfortbildung, die zu generellen Unsicherheiten bezüglich der Gerichtszuständigkeit bei Vermächtnissen führt. Schon die Prämisse, dass die Beschränkung durch ein uneigentliches Nachvermächtnis gem § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden muss, sei falsch. Diese Regelung beziehe sich nicht auf schuldrechtliche Lasten wie Vermächtnisse. Beachte auch Zak 2023/ 361, 207.