Gem § 776 Abs 2 ABGB ist eine Pflichtteilsminderung wegen fehlenden Naheverhältnisses ua dann ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden hat. In 2 Ob 116/22f = Zak 2022/591, 316 gelangte der OGH zur Ansicht, dass dieser Ausschlussgrund ein sanktionsbedürftiges Verhalten des Verstorbenen voraussetzt und bloße Passivität nicht ausreicht (siehe auch 2 Ob 9/23x = Zak 2023/302, 173). Nach Ansicht des Autors führt der Lösungsweg des OGH zu Unsicherheiten bei der Auslegung, weshalb er andere Ansätze vorschlägt. Konkret gelangt er aber zum selben Ergebnis wie der OGH: Bei beidseitigem Desinteresse an Kontakten sei eine Pflichtteilsminderung möglich. Weiters weist der Autor darauf hin, dass die Pflichtteilsminderung unabhängig von der Dauer des fehlenden Naheverhältnisses unwirksam ist, wenn im Todeszeitpunkt Kontakt bestand. Außerdem könne die Pflichtteilsminderung bei einem testierunfähigen Erblasser durch Verzeihung unwirksam werden. Darunter sei zu verstehen, dass sich der Erblasser am fehlenden Naheverhältnis nicht mehr stört.