Der Autor berichtet von einer Entscheidung des LGZ Wien zur Höhe des Schadenersatzes bei Besitzstörungen durch Falschparken, in der festgehalten wurde, dass die Vorhaltekosten der Parkplatzüberwachung nicht ersatzfähig sind und sich die zu ersetzenden Anwaltskosten nach dem RATG richten, auch wenn der Besitzer laut Mandatsvertrag höhere Kosten hat. Seiner Ansicht nach bringt diese Judikatur allerdings keine Lösung für die Problematik, dass die Androhung von Besitzstörungsklagen als Geschäftsmodell eingesetzt wird. Nach der Rsp werde die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für eine Besitzstörungsklage durch eine Unterlassungserklärung nicht beseitigt, wenn die Kosten nicht in der verlangten, sondern nur in angemessener Höhe anerkannt werden. In einem Besitzstörungsverfahren würden dem Betroffenen aber idR weit höhere Kosten als verlangt entstehen.