ABGB: § 914, § 1311
Bei einem "Tippgebergeschäft" beschränkt sich die Rolle des Tippgebers darauf, dem Auftraggeber gegen Provision Kontaktdaten potentieller Kunden zu übermitteln, dh potentielle Vertragspartner zusammenzuführen, ohne auf den weiteren Verlauf Einfluss zu nehmen. Eine darüber hinausgehende Vermittlungsleistung gehört ebenso wenig zum Aufgabenbereich des Tippgebers wie die Beratung des potentiellen Kunden.