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Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/350Zak 2023, 198 Heft 10 v. 19.6.2023

ABGB: § 1304, § 1315

Nach der gefestigten jüngeren Rsp erfolgt die gesetzlich nicht geregelte Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite nach denselben Regeln wie auf Schädigerseite. Außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der Geschädigte für das Fehlverhalten einer Hilfsperson nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB einstehen.

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