EKHG: § 1
Wenn sich der Unfall beim Einsatz des Baggers als ortsgebundene Arbeitsmaschine ereignet hat, trifft den Halter keine Gefährdungshaftung nach dem EKHG.
Im vorliegenden Fall wurde eine Person bei Arbeiten mit der Baggerschaufel (zum In-die-Erde-Treiben von Pfosten) verletzt. Die Antriebsräder des Baggers waren aufgrund der Benützung des Baggerarms automatisch gesperrt. Außerdem war der Bagger durch das abgesenkte Planierschild und zwei Stützen fixiert. Die Auffassung, dass der Bagger hier als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wurde und deshalb keine EKHG-Haftung besteht, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision). Dass die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfanden und der Bagger zwischen den einzelnen Arbeitsschritten bewegt wurde, ändert nichts.