WGG: § 17 Abs 1
IO: § 46
Seit 1. 1. 2016 (WGG-Novelle 2016, BGBl I 2015/157) entsteht der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG erst mit der Auflösung des Miet- bzw Nutzungsverhältnisses; dies gilt nach dem Übergangsrecht auch in Miet- bzw Nutzungsverhältnissen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden.