WEG: § 24, § 30 Abs 2, § 31
Die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft kann auch aus einem Willensakt des dominierenden Mehrheitseigentümers bestehen. Erfolgt eine fristauslösende Bekanntmachung, kann diese Willensbildung von einem Minderheitseigentümer nach Beschlussrecht angefochten werden. Ansonsten kann ein Minderheitseigentümer dagegen nur mit einem Antrag nach § 30 Abs 2 WEG vorgehen.