MRG: § 33
ZPO: § 562
Die gerichtliche Kündigung des Mietvertrags ist im Kündigungsverfahren für rechtsunwirksam zu erklären, wenn bereits eine Kündigung zu einem früheren Kündigungstermin wirksam ist. Gleiches gilt für eine gerichtliche Vermieterkündigung, die erst zu einem Zeitpunkt bewilligt wurde, als der Mieter bereits außergerichtlich die Kündigung erklärt hatte. Dass die Vermieterkündigung schon vor dem Zugang der Mieterkündigung bei Gericht eingebracht wurde, ändert nichts.