In welchem Ausmaß Obsorgeberechtigte und andere Aufsichtspflichtige im Hinblick auf die Haftung nach § 1309 ABGB für Schäden Dritter zur Beaufsichtigung von Kindern verpflichtet sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei das Alter des Kindes eine zentrale Rolle spielt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die zu dieser Frage ergangene Rsp.1