Wenn der Reisende oder der Reiseveranstalter gem Art 12 Abs 2 bzw 3 Pauschalreise-RL 2015/2302 wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände vom Pauschalreisevertrag zurücktritt, hat der Reisende Anspruch auf "volle Erstattung" seiner Zahlungen (siehe auch § 10 Abs 2 und 3 PRG). In der Vorabentscheidung Rs C-407/21 , UFC - Que choisir und CLCV, hat der EuGH klargestellt, dass unter Erstattung die Rückzahlung in Geld zu verstehen ist. In Form eines Gutscheins könne die Erstattung nur mit Zustimmung des Reisenden erfolgen. Die französische Rechtslage, die Reiseveranstaltern während der COVID-19-Pandemie temporär die Ausstellung von Gutscheinen anstelle der Rückzahlung ermöglichte, ist nach Ansicht des EuGH richtlinienwidrig, auch wenn sie existenzbedrohenden Liquiditätsproblemen der Unternehmen entgegenwirken sollte.