Nach ErwGr 17 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU entfällt die Verbrauchereigenschaft bei einem gemischten Vertrag erst dann, wenn der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang überwiegt. In der Vorabentscheidung Rs C-570/21 vertrat der EuGH die Ansicht, dass diese Wertung auch bei der Auslegung des Verbraucherbegriffs der Klausel-RL 93/13/EWG heranzuziehen ist. Ob ein überwiegender beruflicher oder gewerblicher Vertragszweck vorliegt, der die Verbrauchereigenschaft ausschließt, sei in einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden quantitativen und qualitativen Kriterien zu prüfen. Im Fall eines Kreditvertrags könnten etwa das Verhältnis der Verwendung des Kreditbetrags zu privaten und beruflichen Zwecken, die Existenz eines Mitkreditnehmers, der ausschließlich private Zwecke verfolgt, oder die Bedingung des Kreditgebers, mit dem Kreditbetrag teilweise Geschäftsschulden zu tilgen, eine Rolle spielen.