Gem § 303 EO kann der Verwalter bei einer Gehaltsexekution auch den unpfändbaren Bezugsteil einfordern und das Existenzminimum selbst berechnen, wenn dies im Interesse der Parteien liegt. Die Autorin stellt diese Regelung überblicksweise dar. Ihrer Ansicht nach sind bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Berechnung durch den Verwalter vorliegen, nicht nur die Interessen des Betreibenden und des Verpflichteten, sondern auch die Interessen des Drittschuldners zu berücksichtigen. In der Folge geht sie näher auf die Regeln zur Berechnung des Existenzminimums ein.