In der Lit ist strittig, ob beschränkt Geschäftsfähige ab 14 Jahren für Fehlverhalten im vorvertraglichen Bereich nach den Regeln der culpa in contrahendo haften (siehe zB Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 865 Rz 46). Der Autor gelangt nach einer Analyse zum Schluss, dass beschränkt Geschäftsfähige wegen fehlerhafter Erklärung nur dann analog § 865 ABGB schadenersatzpflichtig werden können, wenn ihnen die notwendige Geschäftsfähigkeit zum Abschluss des Rechtsgeschäfts ausnahmsweise nicht fehlt oder ihr Vertreter das rechtsgeschäftliche Handeln genehmigt.