Wenn der Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, haftet er Gläubigern und Vermächtnisnehmern gem § 802 ABGB nur bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiven. Reicht die Restmasse nach Befriedigung der vorgehenden Forderungen (ua jener der anderen Verlassenschaftsgläubiger) nicht zur vollständigen Erfüllung der Vermächtnisse aus, hat der Erbe gem § 692 ABGB das Recht zur Vermächtniskürzung. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Frage, wie vorzugehen ist, wenn sich ein Verlassenschaftsgläubiger erst nach Erfüllung der Vermächtnisse meldet. Die Autorin erwägt verschiedene Lösungsansätze. Als sachgerechteste Lösung erscheint ihr eine fortbestehende Haftung des Erben gegenüber dem Gläubiger mit einem Kürzungs- und Kondiktionsanspruch gegen den Vermächtnisnehmer. Um den Erben nicht mit dem Insolvenzrisiko für den Vermächtnisnehmer zu belasten, sollte sich seine Haftung gegenüber dem Gläubiger allerdings auf die Abtretung des gegen den Vermächtnisnehmer bestehenden Kondiktionsanspruchs beschränken.