ZPO: § 160 Abs 1, § 464 Abs 2, § 477
RAO: § 34 Abs 1
Ein Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht wird gem § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen, wenn die Berechtigung eines Parteienvertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gem § 34 Abs 1 RAO erlischt (hier: wegen Verzichts gem § 34 Abs 1 Z 3 RAO). Der Eintritt eines anderen Rechtsanwalts gem § 34a Abs 5 RAO kann daran nichts ändern, weil der eintretende Anwalt nur die sonst einem Kammerkommissär obliegenden Aufgaben übernimmt.