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Verfahrensunterbrechung wegen Erlöschens der Rechtsanwaltschaft

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/252Zak 2022, 138 Heft 7 v. 6.5.2022

ZPO: § 160 Abs 1, § 464 Abs 2, § 477

RAO: § 34 Abs 1

Ein Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht wird gem § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen, wenn die Berechtigung eines Parteienvertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gem § 34 Abs 1 RAO erlischt (hier: wegen Verzichts gem § 34 Abs 1 Z 3 RAO). Der Eintritt eines anderen Rechtsanwalts gem § 34a Abs 5 RAO kann daran nichts ändern, weil der eintretende Anwalt nur die sonst einem Kammerkommissär obliegenden Aufgaben übernimmt.

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