JN: § 31 Abs 1
ASGG: § 4 Abs 1 Z 1 lit a
In einer Arbeitsrechtssache kann die Klage gem § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ua beim Wohnsitzgericht des Arbeitnehmers eingebracht werden. Wenn der Arbeitnehmer als Kläger von diesem Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht hat, ist eine Delegierung an ein anderes Gericht auf Antrag des beklagten Arbeitgebers nur dann möglich, wenn die Zuständigkeitsverschiebung nicht nur im Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern aus Sicht beider Parteien zweckmäßig ist. Dass der Arbeitgeber und die Zeugen in einem anderen Gerichtssprengel wohnen, reicht für die Delegation nicht aus.