ABGB: § 1320 Abs 1
Für die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Den Tierhalter trifft die Beweislast, dass er sich bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tiers nicht objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat.