ABGB: § 1295 Abs 1
Der Veranstalter einer Risikosportart muss die Teilnehmer über die typischen Sicherheitsrisiken aufklären. Die Reichweite dieser Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Passagier eines Tandemgleitschirmflugs wurde bei einem Absturz, der auf eine thermische Ablösung kurz vor der Landung zurückzuführen ist, verletzt. Die Ansicht, in der unterlassenen Information über thermische Ablösungen als mögliche Absturzursachen liege keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Veranstalters, ist angesichts der fehlenden Vorhersehbarkeit (leichtes Fluggebiet, unpro-