ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298
Bei Zahlung eines Startgeldes treffen den Veranstalter eines Sportwettbewerbs vertragliche Verkehrssicherungspflichten. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden. Je größer die Gefahr, desto höhere Anforderungen gelten aber für die Verkehrssicherung.