KSchG: § 6 Abs 3
Eine Klausel in einem Mobiltelefonvertrag, laut der Datentransfer "in ganzen Blöcken a 1 MB je GPRS/UMTS/EDGE/LTE-Session" abgerechnet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wenn der nicht selbsterklärende Begriff "Session" nicht näher definiert ist (Zurückweisung der Revision).