MRG: § 1 Abs 2 Z 1
Gem § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist das MRG ua nicht auf Mietobjekte anzuwenden, die im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden. Die Vermietung eines Objekts mit Gleisanschluss durch die ÖBB mit dem Zweck, den Güterverkehr zu fördern, fällt unter diesen Vollausnahmetatbestand.