ABGB: § 1409
UGB: § 38
Für eine Unternehmensübernahme, die zur Haftung des Erwerbers nach § 38 UGB oder § 1409 ABGB führen kann, reicht die Übertragung des Unternehmenskerns aus. Eine Übernahme liegt zB vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel und good will sowie der Kundenstock übertragen werden.