ABGB: § 471, § 948, § 949
Auch eine gemischte Schenkung kann gem § 948 ABGB wegen groben Undanks widerrufen werden. Wenn der entgeltliche und der unentgeltliche Teil nicht trennbar sind, erfasst der Widerruf das gesamte Schenkungsobjekt.
Der Schenkungswiderruf setzt eine strafbare Handlung iSd § 948 ABGB voraus, die das Merkmal des groben Undanks erfüllt. Bei dieser Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Geschenknehmers zu berücksichtigen.