ABGB: § 922, § 924
Die Gewährleistung ist auf Mängel beschränkt, die im Übergabezeitpunkt zumindest latent vorhanden waren.
Die Konstruktionsschwäche eines Automotors löst nur dann eine gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers (hier: Gebrauchtwagenhändler) aus, wenn sie bei nahezu sämtlichen Motoren desselben Typs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer des betroffenen Teils den aufgetretenen Schaden herbeiführt.