AußStrG: § 45, § 79 Abs 2, § 107 Abs 3
Die Aufzählung der Zwangsmittel in § 79 Abs 2 AußStrG ist demonstrativ. Es können auch dort nicht genannte Zwangsmittel eingesetzt werden, wie zB der Verweis.
Ein Verweis, den das Gericht im Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren zur Durchsetzung einer Maßnahme iSd § 107 Abs 3 AußStrG (hier: Besuch einer Elternberatung) erteilt, ist ein selbstständig anfechtbarer Beschluss. Die Beschwer folgt aus dem Charakter als Beugemittel und dem Umstand, dass aus der Missachtung im weiteren Verfahren Zweifel an der Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden könnten.