ABGB: § 231
Die Auffassung, dass eine Mitbetreuung des Kindes durch den Unterhaltspflichtigen im Ausmaß von ca 34 % (an 123 Tagen pro Jahr) noch nicht die Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" rechtfertigt, entspricht der gefestigten jüngeren Rsp (Zurückweisung des Revisionsrekurses).