Ein Drittstaats-Flugunternehmen, das eine vom Gemeinschaftsgebiet ausgehende, bei einem EU-Flugunternehmen als Einheit gebuchte mehrgliedrige Flugreise ausführt, hat den Passagieren nach Ansicht des EuGH (C-561/20 , United Airlines) im Fall einer mehr als dreistündigen Verspätung bei der Ankunft am Endziel Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 zu leisten, auch wenn die Verspätung erst am zweiten Teilflug mit Abflug- und Ankunftsort außerhalb des EU-Gebiets entstanden ist. Dieses aus dem Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO folgende Ergebnis sei mit dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, vereinbar. Beachte auch C-502/18 , České aerolinie = Zak 2019/417, 223.