Wenn der Abschluss eines Fernabsatzvertrags durch einen Verbraucher elektronisch mittels Betätigens einer Schaltfläche erfolgen soll, muss diese Schaltfläche gem Art 8 Abs 2 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Formulierung gekennzeichnet sein ("Button-Lösung"; siehe auch § 8 Abs 2 FAGG). In der Vorabentscheidung C-249/21 , Fuhrmann-2, hat der EuGH klargestellt, dass die Frage, ob im Einzelfall eine geeignete andere Formulierung verwendet worden ist, allein aufgrund der Worte auf der Schaltfläche ohne Berücksichtigung der Begleitumstände der Bestellung zu beantworten ist. Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher auf booking.com Hotelzimmer reserviert, wobei er im Zuge dieses Vorgangs mit "Ich reserviere" und "Buchung abschließen" beschriftete Schaltflächen anklickte. Die Beurteilung, ob damit in eindeutiger Weise eine Zahlungspflicht zum Ausdruck gebracht wird, überließ der EuGH dem vorlegenden deutschen Gericht.