Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt nicht in einem Mitgliedstaat, besteht gem Art 10 Abs 1 lit a EuErbVO 650/2012 in Erbsachen eine subsidiäre internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte und in dem sich Nachlassvermögen befindet. Nach Ansicht des EuGH (C-645/20 ) hat das Gericht seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung von Amts wegen zu prüfen, wenn es feststellt, dass die von der Partei geltend gemachte Zuständigkeit nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 4 EuErbVO nicht besteht.