Nach Ansicht des OGH (6 Ob 187/21z) ist ein Rechtsanwalt im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten, der ihn mit seiner Vertretung in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit beauftragen will, auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung und -vertretung durch die Arbeiterkammer hinzuweisen.