ABGB: § 833, § 834
Die Vermietung an Dritte auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zählt im schlichten Miteigentumshaus grundsätzlich zur ordentlichen Verwaltung.
Im vorliegenden Fall wurde ein bisher nicht vermieteter, aber ausbaufähiger Rohdachboden mit einer Fläche von 400 m2 für die Dauer von 15 Jahren um einen monatlichen Nettomietzins von 100 € als Lagerfläche in Bestand gegeben. Die Auffassung, dass es sich beim Abschluss dieses Mietvertrags wegen Unüblichkeit um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme handelt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision). Auf die Frage, ob der Mietzins für eine Lagerfläche angemessen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insb, dass Mietzinseinnahmen in dieser Höhe keinen relevanten wirtschaftlichen Vorteil für die Gemeinschaft darstellen und durch die Vermietung der Dachbodenausbau als bedeutendere Verwertungsmöglichkeit auf lange Zeit verhindert wird.