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Pflichtteil - Nachforderung nach erfolgreicher Einklagung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/198Zak 2022, 116 Heft 6 v. 15.4.2022

ZPO: § 233, § 411

ABGB: § 756, § 788

Die Streitanhängigkeit und die Rechtskraftwirkung sind bei Teileinklagung auf den eingeklagten Teil beschränkt, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde. Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft steht daher nur dann der gerichtlichen Geltendmachung eines weiteren Teils entgegen, wenn abschließend über den Anspruch entschieden worden ist, zB durch Abweisung eines Mehrbegehrens oder durch die Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung.

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