ZPO: § 233, § 411
ABGB: § 756, § 788
Die Streitanhängigkeit und die Rechtskraftwirkung sind bei Teileinklagung auf den eingeklagten Teil beschränkt, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde. Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft steht daher nur dann der gerichtlichen Geltendmachung eines weiteren Teils entgegen, wenn abschließend über den Anspruch entschieden worden ist, zB durch Abweisung eines Mehrbegehrens oder durch die Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung.