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Fehlende Eignung als Erwachsenenvertreter wegen Gefahr einer Interessenkollision

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/196Zak 2022, 116 Heft 6 v. 15.4.2022

AußStrG: § 127 Abs 3

ABGB: § 273, § 274

Gem § 127 Abs 3 AußStrG können bestimmte Angehörige gegen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Revisions-)Rekurs erheben, um im Interesse des Betroffenen geltend zu machen, dass die Auswahl des Erwachsenenvertreters nicht den Vorgaben der §§ 273 f ABGB entspricht, etwa weil eine Interessenkollision besteht.

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