AußStrG: § 127 Abs 3
ABGB: § 273, § 274
Gem § 127 Abs 3 AußStrG können bestimmte Angehörige gegen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Revisions-)Rekurs erheben, um im Interesse des Betroffenen geltend zu machen, dass die Auswahl des Erwachsenenvertreters nicht den Vorgaben der §§ 273 f ABGB entspricht, etwa weil eine Interessenkollision besteht.