ABGB: § 725 Abs 1
Gem § 725 Abs 1 S 1 ABGB gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebensgefährten mit Beendigung der Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn der Erblasser letztwillig nichts Gegenteiliges angeordnet hat.
ABGB: § 725 Abs 1
Gem § 725 Abs 1 S 1 ABGB gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebensgefährten mit Beendigung der Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn der Erblasser letztwillig nichts Gegenteiliges angeordnet hat.