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Fitnessstudio-AGB - Servicepauschale und Chipgebühr als gröbliche Benachteiligung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/700Zak 2022, 376 Heft 19 v. 1.12.2022

ABGB: § 864a, § 879 Abs 3

KSchG: § 6 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 3

Vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rsp (C-224/19 , Caixabank SA ua = RdW 2021/21) unterliegen AGB-Klauseln in einem Verbrauchervertrag, die pauschale Zusatzentgelte ohne eine konkrete Verbindung mit Zusatzleistungen und Kosten des Unternehmers vorsehen, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und sind als gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers zu werten.

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