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Geroldinger, Deliktischer Schadenersatz bei einer Infektion mit SARS-CoV-2, ZVR 2022/155, 330.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/605Zak 2022, 320 Heft 16 v. 14.10.2022

Der Autor diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine schadenersatzrechtliche Haftung in Betracht kommt, wenn jemand eine andere Person mit SARS-CoV-2 ansteckt. Seiner Ansicht nach spricht vieles dafür, bereits die Infektion mit dem Virus und nicht erst eine dadurch verursachte Erkrankung als Körperverletzung zu qualifizieren, die zu Schmerzengeldansprüchen führen kann. Eine vorsätzliche, dh zumindest mit Eventualvorsatz erfolgte Ansteckung sei jedenfalls rechtswidrig. Behördliche Beschränkungen und Anordnungen (wie zB Quarantänebescheide) könnten als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB qualifiziert werden. Bei Kenntnis oder Erkennbarkeit der Ansteckungsgefahr (insb bei Vorliegen eines positiven Antigen-Tests) könnten Schutzpflichten angenommen werden, deren Verletzung auch bei Fahrlässigkeit eine Haftung rechtfertigen könnte. Eine Haftung für Viren analog der Tierhalterhaftung sei in Deutschland thematisiert worden, werde aber durchgehend abgelehnt. Die größte Problematik für den Geschädigten bilde der ihm obliegende Nachweis des Kausalzusammenhangs. Ein Anscheinsbeweis könnte Abhilfe schaffen, sofern man zumindest bei gezieltem Anhusten nicht schon jede Möglichkeit, dass die Ansteckung anderswo erfolgt sein könnte, zur Erschütterung als ausreichend erachtet.

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