§ 33 Abs 1 MRG fordert für die außergerichtliche Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter die Schriftform, die grundsätzlich die eigenhändige Unterfertigung bzw eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt. Der Autor leitet aus den Formzwecken ab, dass eine formlose Mieterkündigung lediglich relativ nichtig ist. Nur der Mieter könne sich auf die Nichtigkeit berufen. Allerdings sei ihm dieser Einwand wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt, wenn sein Interesse an Übereilungs- und Fälschungsschutz in krasser Weise weniger ins Gewicht fällt als der Beweissicherungszweck im Interesse des Vermieters. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Mieter bewusst formwidrig kündigt, um eine Bindung an seine Erklärung zu vermeiden.