Gem § 9 Abs 4 RAO, der gestützt auf die Öffnungsklausel des Art 23 Abs 1 lit g DSGVO erlassen worden ist, geht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht datenschutzrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich vor. Nach Ansicht der Autoren muss ein Rechtsanwalt Dritten (etwa dem Gegner) die in Art 15 DSGVO vorgesehenen Informationen über die verarbeiteten persönlichen Daten erteilen. Soweit die Verschwiegenheitspflicht berührt ist, sei er aber nicht verpflichtet, Urkunden oder E-Mails herauszugeben oder davon Kopien anzufertigen.