Bei Bauträgerverträgen ist nach Ansicht der Autoren in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Verzugs- und Gewährleistungsrecht zwischen Sach- und Rechtsmängeln zu differenzieren. Da die Sicherungspflicht des Bauträgers gem § 7 Abs 5 BTVG erst mit Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung ende, komme bei Rechtsmängeln idR auch nach Übergabe das Verzugsrecht zur Anwendung. Auf das Gewicht des Mangels und den Behebungsaufwand komme es nicht an. Dies gelte nicht nur für die Nichtverschaffung des (Mit-)Eigentums, sondern etwa auch für Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte und fehlende öffentlich-rechtliche Bewilligungen, die für die vertraglich vereinbarte Nutzung erforderlich sind.