Aufgrund eines konkreten Anlassfalls (siehe 5 Ob 168/19w = Zak 2020/315, 196) wurde mit dem HaftRÄG 2019 eine Sonderregelung für die Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft geschaffen (näher Zak 2019/423, 232 und Ollinger, Das Kuh-Urteil und die neue Eigenverantwortung, Zak 2019/628, 344). Die Autorin sieht darin eine übereilte Anlassgesetzgebung, die aufgrund der Einführung vieler neuer unbestimmter Gesetzesbegriffe das Ziel, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, verfehlt. Dass Haftungsfälle in der Alm- und Weidewirtschaft nun wesentlich anders beurteilt werden als in der bisherigen Rsp, sei nicht zu erwarten.