AußStrG: § 5 Abs 2, § 156 Abs 1
ABGB: § 167 Abs 3
Die Vertretungsbefugnis eines Kollisionskurators, der gem § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG in einem anhängigen Außerstreitverfahren bestellt wird, ist auf das konkrete Verfahren beschränkt.
AußStrG: § 5 Abs 2, § 156 Abs 1
ABGB: § 167 Abs 3
Die Vertretungsbefugnis eines Kollisionskurators, der gem § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG in einem anhängigen Außerstreitverfahren bestellt wird, ist auf das konkrete Verfahren beschränkt.