ZPO: § 581
ABGB: § 1295 Abs 1
Eine Schiedsklausel, die in einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter enthalten ist, bindet auch den Dritten, der gestützt auf diesen Vertrag Schadenersatzansprüche geltend machen will.
ZPO: § 581
ABGB: § 1295 Abs 1
Eine Schiedsklausel, die in einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter enthalten ist, bindet auch den Dritten, der gestützt auf diesen Vertrag Schadenersatzansprüche geltend machen will.