ABGB: § 1311, § 1325
StVO: § 9 Abs 1
Auch wenn Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht durch eine Verordnung gedeckt sind, sind sie aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer verbindlich.
ABGB: § 1311, § 1325
StVO: § 9 Abs 1
Auch wenn Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht durch eine Verordnung gedeckt sind, sind sie aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer verbindlich.