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Keine ERV-Pflicht für emeritierte Rechtsanwälte

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/325Zak 2021, 179 Heft 9 v. 11.6.2021

GOG: § 89c Abs 5 Z 1

Die Verpflichtung von Rechtsanwälten, den elektronischen Rechtsverkehr zu verwenden (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG), besteht auch bei Eingaben in eigener Sache.

Ein emeritierter Rechtsanwalt, der in eigener Sache einschreitet, unterliegt nicht der ERV-Pflicht.

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