GOG: § 89c Abs 5 Z 1
Die Verpflichtung von Rechtsanwälten, den elektronischen Rechtsverkehr zu verwenden (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG), besteht auch bei Eingaben in eigener Sache.
Ein emeritierter Rechtsanwalt, der in eigener Sache einschreitet, unterliegt nicht der ERV-Pflicht.